Unsere AGB´s

Allgemeine Geschäftbedingungen

der Fa. meißner EDV-Service & Bürotechnik

Vertreten durch Norbert Meißner
Geschäftsadresse: Kahlhofstraße 32, 92242 Hirschau
Telefon: 09622 71280 | E-Mail: office@mexxxtra.de

Diese Allgemeine Geschäftbedingungen setzen sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Hardware (Kaufleute)
B) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Hardware (Verbraucher)
C) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Pflege von Software (Kaufleute)
D) Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Mietvertrag (Kaufleute)
E) Hinweis zur Datensicherung

A) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Hardware (Kaufleute)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erwirbt vom Verkäufer die in der Vereinbarung bezeichnete Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.

1.2 Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff “Hardware” schließt im folgenden solche Programme mit ein.

1.3 Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware obliegt dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der Verkäufer führt auf gesonderten Auftrag des Kunden und zu gesonderten Konditionen Auswahlberatungen durch.

1.4 Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch den Verkäufer sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

2. Lieferzeit und Lieferung
2.1 Die Hardware wird zum vereinbarten Termin geliefert. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware das Lieferwerk / das Lager des Verkäufers oder dessen Geschäftslokal verlassen hat.

2.2 Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder durch Übernahme durch den Kunden im Geschäftslokal des Verkäufers. Im Falle des Versands wird der Verkäufer entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Hardware an den vereinbarten Lieferort liefern oder versenden. Die Versendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden.

2.3 Ist die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder vom Verkäufer unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten des Verkäufers – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten.

3. Mängelansprüche
3.1 Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden, anderenfalls gilt die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

3.2 Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.

3.3 Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in die Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.

3.4 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Hardware an den Kunden.

3.5 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung).
Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.

3.6 Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.

4. Haftungsbeschränkung
4.1 Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

4.2 Der Verkäufer haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

4.3 Die Haftung nach Ziff. 4.2 ist summenmäßig auf das XXX-fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung zu zahlen ist.

4.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

4.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

5. Vergütung
5.1 Der Kunde zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort fällig.

5.2 Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Hardware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
7.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

8.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

8.4 Für alle Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus dieser Vereinbarung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart.

B) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Hardware (Verbraucher)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erwirbt vom Verkäufer die in der Vereinbarung bezeichnete Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.

1.2 Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff “Hardware” schließt im folgenden solche Programme mit ein.

1.3 Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware obliegt dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der Verkäufer führt auf gesonderten Auftrag des Kunden und zu gesonderten Konditionen Auswahlberatungen durch.

1.4 Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch den Verkäufer sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

2. Lieferzeit und Lieferung
2.1 Die Hardware wird zum vereinbarten Termin geliefert. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware das Lieferwerk / das Lager des Verkäufers oder dessen Geschäftslokal verlassen hat.

2.2 Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder durch Übernahme durch den Kunden im Geschäftslokal des Verkäufers. Im Falle des Versands wird der Verkäufer entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Hardware an den vereinbarten Lieferort liefern oder versenden.

2.3 Ist die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder vom Verkäufer unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten des Verkäufers – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten.

3. Mängelansprüche
3.1 Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.

3.2 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.

3.3 Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

3.4 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit Übergabe der Hardware an den Kunden.

4. Haftungsbeschränkung
4.1 Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

4.2 Der Verkäufer haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

4.3 Die Haftung nach Ziff. 4.2 ist zudem summenmäßig auf das XXX-fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung zu zahlen ist.

4.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern sich eine Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt.

4.5 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

4.6 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

5. Vergütung
5.1 Der Kunde zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort fällig.

5.2 Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Hardware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
7.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

C) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Pflege von Software (Kaufleute)

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Rahmen einer zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung über die Pflege von Software erbracht werden.
Sie gelten nicht für die Softwareüberlassung, die Softwareerstellung oder den Verkauf und die Wartung von Hardware.

1. Leistungsbeschreibung
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Pflege der in der Vereinbarung beschriebenen Software. Die Pflege der Software umfasst folgende Leistungen:

> die Behandlung von Problemen der Software nach Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen gegenüber dem Verkäufer
> die Anpassung der Software an sich ändernde Umweltbedingungen (Gesetzesänderungen, technische Änderungen) durch die Lieferung von Updates in unregelmäßigen Abständen,
> die Einrichtung einer werktags, von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung stehenden Hotline unter der Telefonnummer 09622 – 71280 oder unter 0175 456 41 738 (Urlaubsvertretungen werden entsprechend auf dem AB angesagt)

1.2 Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Sie bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

2. Problembehandlung
2.1 Die Problembehandlung ist erst nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen gegenüber demjenigen geschuldet, vom dem die Software erworben wurde. Die Problembehandlung erfolgt erst nach Mitteilung eines Problems durch den Auftraggeber.

2.2 Der Auftraggeber hat das aufgetretene Problem nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Programm eine Fehler- oder eine andere Meldung ausgibt, ist diese dem Auftragnehmer weiterzuleiten. Zur Beschreibung des aufgetretenen Problems gehört es auch, gegenüber dem Auftragnehmer darzustellen, nach welchem Ablaufschritt das Problem oder die Meldung auftritt.

2.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber anhand der Problembeschreibung einen Lösungsvorschlag anbieten, der eine Umgehung des Problems ermöglicht. Die Problembehandlung erfolgt in einem der Art und dem Umfang des Problems angemessenen Zeitraum seit der Mitteilung des Problems.

3. Lieferung von Updates
3.1 Der Auftagnehmer liefert dem Auftraggeber in unregelmäßigen Abständen Updates. Die Lieferung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet). Im Falle der Lieferung der Updates mittels CD-ROM hat der Auftraggeber die Updates unter Verwendung des Installationsassistenten selbst zu installieren.

3.2 Soweit die Vertragsparteien die Lieferung der Updates durch Bereitstellung im Internet vereinbart haben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber per E-Mail über die Bereitstellung des Updates informieren und ihm in dieser E-Mail einen Link und per Telefax ein Passwort zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links in der E-Mail die entsprechende Internetseite aufzurufen und nach Eingabe seines Passwortes das Update zu downloaden. Die Installation hat der Auftraggeber anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.

4. Hotline
Die Hotline steht dem Auftraggeber im Rahmen der unter 1.1 genannten Zeiten zur Verfügung. Die Nutzung der Hotline setzt die Angabe des Softwarecodes voraus. Der Softwarecode ist in der Vereinbarung festgehalten.

5. Zusammenarbeit
5.1 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragspartei für Problemmeldungen, Terminabsprachen etc. zur Verfügung stehen.

5.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Mitteilung des aufgetretenen Problems unverzüglich informieren, bis wann mit einem Vorschlag zur Problemumgehung zu rechnen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber weiterhin unverzüglich darüber informieren, wenn für einen Vorschlag zur Problemumgehung weitere Informationen notwendig sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

5.3 Bedarf die Problembehandlung und die Problemanalyse der Anwesenheit vor Ort, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zu den Räumen und der Software zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzung des Rechners zu gestatten, auf dem sich die Software befindet, wenn und soweit dieses zur Problembehandlung notwendig ist. Der Auftraggeber kann verlangen, dabei anwesend zu sein.

5.4 Der Auftragnehmer wird die Problembehandlungen dokumentieren. Der Auftraggeber kann Einsicht in die Dokumentationen verlangen.

5.5 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, wenn aufgrund besonderer Umstände die Bereitschaft des Auftragnehmers zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. Er wird dem Auftraggeber in diesem Falle für den betreffenden Zeitraum eine Ausweichlösung anbieten.

5.6 Soweit der Auftraggeber die Software nicht vom Auftragnehmer erworben hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Tag der Ablieferung der Software schriftlich zu benennen und auf erstes Anfordern gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen.

6. Datensicherung
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, in regelmäßigen Abständen eine seinem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquate Datensicherung vorzunehmen.

7. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, Dokumente oder Unterlagen geheim zu halten, die ihnen aufgrund und im Zusammenhang mit der Abwicklung und dem Abschluss dieses Vertrages bekannt werden.

Geheimhalten bedeutet, dass diese Informationen, Dokumente und Unterlagen nicht Dritten gegenüber mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Dritter ist jeder, der nicht Partei dieses Vertrages oder deren gesetzlicher Vertreter ist. Dritte sind deshalb auch die Mitarbeiter der Vertragsparteien, sofern deren Eintritt in den Vertragsabschluss oder die Vertragsabwicklung der jeweils anderen Vertragspartei nicht schriftlich unter Benennung des Namens mitgeteilt wurde. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren. Sollten Informationen, Dokumente oder Unterlagen einer Vertragspartei bekannt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, hat die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei unter Mitteilung der Quelle hierauf hinzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit die Vertragsparteien zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

8. Mängelansprüche des Auftraggebers
8.1 Die Mängelansprüche für die Lieferung der Updates richten sich nach den kaufrechtlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

8.1.1 Ein Mangel der Updates ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Update nicht die üblichen und aufgrund der gesetzlichen und technischen veränderten Vorgaben zu erwartenden Funktionalitäten und die zu erwartende Lauffähigkeit aufweist. Ein Mangel des Updates liegt auch dann vor, wenn es sich nicht installieren lässt oder die Installation fehlerhaft ist. Ein Mangel des Updates ist ferner dann anzunehmen, wenn die Software vor Installation des Updates fehlerfrei lief und nunmehr Fehler aufweist.

8.1.2 Im Falle des Auftretens eines Mangels kann der Auftraggeber Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) nach seiner Wahl verlangen. Der Auftragnehmer kann die gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere Form der Nacherfüllung.

8.1.3 Der Auftraggeber kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels des Updates angemessener Teil der vereinbarten Vergütung des vorangegangenen Monats bereits durch den Auftraggeber bezahlt ist.

8.1.4 Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der geltend gemachte Mangel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt werden konnte.

8.1.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und vom Auftragnehmer, sofern Letzterem ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz verlangen. Anstelle des Schadensersatzes steht dem Auftraggeber der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist daneben zur Minderung nicht berechtigt.

8.1.6 Führt die Nachlieferung zur Fehlerbeseitigung, ist der Auftraggeber verpflichtet, das mangelhafte Update dem Auftragnehmer zurückzugewähren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber den Wertersatz der durch Einsatz des Updates gezogenen Nutzungen oder der böswillig nicht gezogenen Nutzungen zu verlangen.

8.2 Der Auftraggeber hat die Updates unverzüglich nach Lieferung oder Bereitstellung im Internet einschließlich Zugangslink und Passwort, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich zur Anzeige zu bringen.Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Update als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

8.3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Update auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8.4 Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

8.5 Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt bei Übergabe des Updates oder Upgrades, bei Bereitstellung via Internet mit der Ermöglichung des Zugangs zum Download des Updates oder Upgrades und beträgt ein Jahr.

9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

9.2 Der Auftragnehmer haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten) und es sich bei den entstandenen Schäden um typischerweise vorhersehbare Schäden handelt.

9.3 Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach 9.2. wird die Höhe des Schadensersatzanspruches auf das XXXfache der vom Auftraggeber geschuldeten monatlichen Nettovergütung beschränkt.

9.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

9.5 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten, Programmen etc. nur in der Höhe des Aufwandes, der für die Wiederherstellung der Daten bei einer dem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquaten Datensicherung notwendig wäre.

10. Vergütung
10.1 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer die vereinbarte monatliche Vergütung. Die Vergütung ist zum 3. eines jeden Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten. Sie ist mit diesem Tage fällig. Im Falle des Verzuges durch den Auftraggeber stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

10.2 Die monatliche Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:

Für die Erstellung der Updates und für die Bereitstellung der Hotline sind anteilig 3/5 des Betrages kalkuliert. Die restlichen 2/5 des Betrages stehen für die Fehlerbeseitigungen im Sinne von 1.1 bereit.

10.3 Während der Verjährungsfrist der Mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages schuldet der Auftragnehmer eine Problembehandlung nicht und hat der Auftraggeber nur 3/5 des vereinbarten monatlichen Vergütungsbetrages zu zahlen. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsfrist erhöht sich der Betrag automatisch auf volle 5/5. Der Fälligkeitszeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

10.4 Reisekosten werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.

10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

11. Zurückbehaltungsrechte
11.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

11.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Vertragslaufzeit/Kündigung
12.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals mit einer Frist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar.

12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

12.3 Jede Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Die Erklärung in elektronischer Form oder Textform genügt hierfür nicht.

13. Schriftlichkeitserfordernis
Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form genügt der Schriftform nicht. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses.

14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht

14.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

14.3 Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

D) Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Mietvertrag (Kaufleute)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Vertragssoftware, nachfolgend “Software” sowie der Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung.

1.2 Zu der Software gehören auch Neuauflagen (Upgrades) oder Ergänzungen (Updates) der Software, die der Lizenzgeber dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt.

1.3 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Kunden die Software nach Maßgabe der folgenden Regelungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten.

2. Überlassung der Software
2.1 Die Software wird dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger (z. B. CD-ROM) zusammen mit der Anwenderdokumentation zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Sofern letztere ebenfalls auf einem Datenträger aufgezeichnet ist, kann dies der gleiche Träger wie der der Software sein.

2.2 Der Lizenzgeber stellt dem Kunden zur Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten Software-Updates zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit ihrer Verfügbarkeit auf dem Markt und je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet).

2.3 Darüber hinaus wird der Lizenzgeber dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes seit Erscheinen auf dem Markt Software-Upgrades anbieten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Annahme des Angebotes die monatlich zu zahlende Vergütung zu erhöhen, wenn er bereits bei Anbieten des zur Verfügung zu stellenden Software-Upgrades ausdrücklich und deutlich auf die Erhöhung der monatlichen Vergütung und deren Umfang hinweist. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet, insbesondere bedeutet ein Schweigen auf das Angebot nicht dessen Annahme.

2.4 Nimmt der Kunde das Angebot an, stellt der Lizenzgeber das Upgrade je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet) zur Verfügung.

2.5 Im Falle der Zurverfügungstellung mittels einer CD-ROM hat der Auftraggeber die Updates oder Upgrades unter Verwendung des Installationsassistenten selbst zu installieren.

2.6 Soweit die Vertragsparteien die Zurverfügungstellung im Internet vereinbart haben, wird der Lizenzgeber den Kunden per E-Mail über die Bereitstellung des Updates oder Upgrades informieren und ihm in dieser E-Mail einen Link und per Telefax ein Passwort zur Verfügung stellen. Der Kunde ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links und Eingabe seines Passwortes das Update oder Upgrade zu downloaden. Die Installation hat der Kunde anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.

3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen anwendungsadäquate Datensicherungen durchzuführen.

4. Vergütung
4.1 Die Höhe der monatlichen Vergütung ist in der Vereinbarung festgelegt. Sie wird jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat fällig.

4.2 Im Verzugsfalle zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung anzupassen. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Kunden schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

5. Rechteeinräumung
5.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen auf einem eigenen, in den Geschäftsräumen des Kunden befindlichen Rechner/Server zu nutzen.

5.1.1 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt : Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 5.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

5.1.2 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt :

Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 5.2 ff. nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.

5.1.3 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt: Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne der 5.2 ff nutzen, wie es sich aus der Vereinbarung ergibt.

5.2 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlasse oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.

5.3 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, Datenträger mit den jeweils vorangegangenen Updates oder Upgrades bei Lieferung eines neuen Updates oder Upgrades an den Lizenzgeber zurückzusenden und etwaige Sicherheitskopien zu löschen, sofern sie nicht mehr notwendig sind.

5.4 Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

5.4.1 die Handlungen von dem Kunden oder denjenigen, die die Software im normalen Geschäftsbetrieb des Kunden vertragsgemäß nutzen, vorgenommen werden.

5.4.2 die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht sind

5.4.3 und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

5.5 Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen.

5.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

6. Rechteverletzung
6.1 Verstößt der Kunde gegen Punkt 5 dieses Vertrages, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

6.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung der Nutzungsrechte durch den Kunden hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Lizenzgeber nach billigem Ermessen festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

6.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie die Anwenderdokumentation unverzüglich herausgeben und die nicht zur Übergabe geeigneten Software-Vervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Kunde die eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software.

7. Mängelansprüche
7.1 Mängel der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions- und Lauffähigkeit oder Installationsfähigkeit der Software.

7.2 Die Minderung der monatlich zu zahlenden Vergütung während des Auftretens eines Mangels im Sinne von 7.1 durch den Kunden ist ausgeschlossen.

7.3 Auftretende Mängel oder erforderlich werdende Schutzmaßnahmen, die nicht in den Verpflichtungen des Kunden nach Punkt 3 des Vertrages bestehen, sind dem Lizenzgeber schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

7.4 Kommt der Lizenzgeber mit seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat der Lizenzgeber den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

7.5 Der Verzug des Lizenzgebers mit der Mängelbeseitigung setzt eine schriftliche Mahnung durch den Kunden voraus.

7.6 Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung des Mangels nicht berechtigt.

8. Haftung
8.1 Der Lizenzgeber haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

8.2 Der Lizenzgeber haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

8.3 Die Haftung auf Schadensersatz nach Punkt 8.2 ist summenmäßig die Höhe einer Jahresvergütung beschränkt.

8.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

8.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

9. Vertragslaufzeit/ Kündigung
9.1 Der Vertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate, wenn er nicht einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

9.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

9.3 Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Wahrung der Textform, z.B. E-Mail, genügt dem nicht.

9.4 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie der Anwenderdokumentation unverzüglich herauszugeben soweit dieses nicht schon geschehen ist und die nicht zur Übergabe geeigneten Software-Vervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen.

9.5 Nach Beendigung des Vertrages, gleich auf welche Weise, ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
10.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

11. Schriftlichkeitserfordernis
Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form genügt der Schriftform nicht. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftlichkeitserfordernisses.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

12.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

12.3 Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz des Lizenzgebers als Gerichtsstand vereinbart.

E) Hinweis zur Datensicherung:
Bei der Durchführung der Reparatur kann es zu Datenverlusten kommen. Name Firma ist zur Sicherung des Datenbestandes nicht verpflichtet. Für Schäden, die durch das Fehlen einer regelmäßigen Datensicherung entstehen, ist der Kunde verantwortlich. Sollte keine aktuelle Datensicherung vorhanden sein, kann diese vom Kunden beauftragt werden.

Stand: 09.02.2022

meißner

EDV-Service & Bürotechnik
Norbert Meißner
Kahlhofstraße 32
92242 Hirschau
tel.: 09622 – 71280
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